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§1 Name und Sitz des Vereins, Vereinsjahr(1) Der Verein führt den Namen EDUCARA Verein zur Förderung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen in strukturschwachen Regionen. (2) Der Verein hat seinen Sitz in München. (3) Vereinsjahr ist das Kalenderjahr. |
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§2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der „Steuerbegünstigten Zwecke" der Abgabenordnung. (2) Die Zielgebiete des Vereins (im Weiteren auch mit „vor Ort“ bezeichnet) sind strukturschwache Regionen, die über keine ausreichend starken Institutionen verfügen, um Kindern über den Bildungsweg einen nachhaltigen Ausweg aus der Armut zu bieten. (3) Erster Vereinszweck ist die Förderung der Schulbildung von Kindern und Jugendlichen in den Zielgebieten. Diese Förderung dient auch dem zweiten Vereinszweck, der Völkerverständigung zwischen förderndem Personenkreis und Zielgebiet. (4) Der erste Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch die Unterstützung des Schulbesuches bedürftiger Kinder und Jugendlicher, die ansonsten von einer angemessenen Schulbildung ausgeschlossen blieben. Deren finanzielle Unterstützung darf ausschließlich auf dem Wege der Vergabe von Schulstipendien erfolgen. (5) Zur Ausarbeitung eines Stipendienprogrammes kann der Verein von Vertrauenspersonen vor Ort unterstützt werden. In einem Stipendienprogramm muß die Auswahl der Kandidaten, die Höhe der benötigten und die Kontrolle der verwendeten Mittel festgelegt sein. „Bedürftigkeit“ muss ein wesentlicher Aspekt bei der Auswahl der Kandidaten sein. Aus der Reihe der Kandidaten wählt der Verein die Stipendiaten aus. Für die Vergabe der Stipendien an die Stipendiaten kann der Verein einen Treuhänder aus der Reihe der Vertrauenspersonen vor Ort benennen. (6) Der zweite Vereinszweck der Völkerverständigung kann im Rahmen von Austausch- und Besuchs-, und anderen Programmen gefördert werden. Diese Programme sollen Wissen um Sprache und Kultur der jeweils anderen Parteien vermitteln und somit die Einsicht in die Vorteile eines friedlichen und freundschaftlichen Zusammenlebens der Völker vertiefen. Für diese Programme gilt das „zero overhead“ Prinzip, siehe (10). (7) Die Vertrauenspersonen vor Ort sind dem Verein weisungsgebunden und rechenschaftspflichtig. Aufgaben und Tätigkeiten der Vertrauenspersonen sind vor Beginn der Förderung von Stipendiaten schriftlich festzulegen. Die Vertrauenspersonen müssen uneingeschränkt geschäftsfähige Personen sein. Sie müssen dem §2 dieser Satzung zustimmen. Sie dürfen jegliche Unterstüzung durch den Verein nur zur Verwirklichung der Vereinsziele verwenden. Sie haben nur Anspruch auf Ersatz solcher Auslagen, die für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendig sind. In geeigeneten Abständen von längstens einem Jahr müssen sie dem Verein einen Rechenschaftsbericht über ihre Tätigkeiten und die verwendeten Mittel vorlegen. (8) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb des Vereins ist nicht bezweckt. Der Verein und seine Vertrauenspersonen sind selbstlos tätig und verfolgen nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. (9) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder sowie die Vertrauenspersonen erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. (10) Der Verein und seine Vertrauenspersonen arbeiten nach dem „zero overhead“ Prinzip. Nicht explizit anders ausgewiesene Spenden müssen direkt für den ersten Vereinszweck der Unterstützung des Schulbesuches bedürftiger Kinder und Jugendlicher verwendet werden. Auslagen des Vereins und seiner Vertrauenspersonen vor Ort, die diesen Vereinszweck unterstützen und Auslagen, die in erster Linie dem zweiten Zweck der Völkerverständigung dienen, müssen durch explizit dafür ausgewiesene Spenden oder durch Mitgliedsbeiträge beglichen werden. (11) Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. (12) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seiner steuerbegünstigten Zwecke muß das Vereinsvermögen dem Verein „Target Human Rights e. V.“ (http://www.target-human-rights.com/) mit Sitz in Hamburg überschrieben werden. Sollte dieser Verein nicht mehr existieren oder sollten seine steuerbegünstigten Zwecke entfallen sein, so muss das Vereinsvermögen dem „kleinen Nazareno“, Verein für Gerechtigkeit und Menschenwürde in Brasilien e. V. (http://www.rosemeyer.de/nazareno/) mit Sitz in Löningen überschrieben werden. Falls dieser ebenfalls aufgelöst oder seine steuerbegünstigten Zwecke entfallen sein sollten, so wird das Vereinsvermögen der Stadt München überschrieben. In jedem Fall muß der begünstigte Verein beziehungsweise die Stadt München das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke verwenden. (13) Wunsch der Vereinsmitglieder ist es, eine Eintragung in das Vereinsregister und die Anerkennung der Gemeinnützigkeit zu erreichen. |
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§3 Mitgliedschaft(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. (2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein formloser, schriftlicher und an den Vorstand gerichteter Aufnahmeantrag. Der Aufnahmeantrag ist unter Angabe des Namens, Alters und des Wohnsitzes einzureichen. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist der Antrag auch von dem gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. (3) Mit dem Antrag erkennt der Bewerber für den Fall seiner Aufnahme diese Satzung an. (4) Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Er kann bei dem Antragsteller weitere Informationen einholen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, dem Antragsteller die Gründe mitzuteilen. |
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§4 Rechte und Pflichten der Mitglieder(1) Die Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht zulässig. (2) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. |
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§5 Mitgliedsbeiträge, Aufnahmegebühren(1) Von den Mitgliedern können freiwillige Jahresbeiträge erhoben werden. Von neuen Mitgliedern können Aufnahmegebühren erhoben werden. (2) Höhe und Fälligkeit der freiwilligen Mitgliedsbeiträge sowie die Höhe der Aufnahmegebühren werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. |
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§6 Beendigung der Mitgliedschaft(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt aus dem Verein, Ausschluss oder Streichung von der Mitgliederliste. (2) Der Austritt erfolgt durch formlose schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen ist die Austrittserklärung vom gesetzlichen Vertreter zu unterschreiben. Der Austritt wird mit Datum des Eingangs beim Vorstand gültig. (3) Wenn ein Mitglied schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluss der Mitgliederversammlung aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegeben werden. Der Beschluss der Mitgliederversammlung ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. (4) Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es sich ein Jahr lang oder länger weder im Verein betätigt noch an den Mitgliederversammlungen teilgenommen hat. Die Streichung von der Mitgliederliste muss dem Mitglied zumindest 3 Monate vor der Streichung angekündigt werden. |
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§7 VereinsorganeDie Organe des Vereins sind der Vorstand und die ordentliche Mitgliederversammlung. |
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§8 Zuständigkeit und Geschäftsbereich des Vorstandes(1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. (2) Der Vorstand kann aus den Reihen der Mitglieder um einen stellvertretenden Schriftführer erweitert werden. (2) Der gesamte Vorstand wird von der ordentlichen Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Jahr gewählt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig. (3) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand für den Rest der Amtszeit des ausgeschiedenen Mitglieds durch Zuwahl aus der Reihe der Vereinsmitglieder. (4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden nach außen vertreten. Jeder ist allein zur Vertretung des Vereins berechtigt. Sie besitzen beide Bankvollmacht und zwar jeder für sich allein. Sie können einvernehmlich einer weiteren Person des Vorstandes, zum Beispiel dem Schatzmeister, Bankvollmacht erteilen. (5) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Seine hauptsächliche Verantwortung besteht darin, die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung der gemeinnützigen Zwecke zu gewährleisten. Des Weiteren hat er folgende Aufgaben: (6) Der Vorstand bestimmt eine Vorgehensweise und benennt die Verantwortlichen für die Auswahl von Stipendiaten aus der Reihe der Kandidaten für Schulstipendien. Er benennt ebenfalls einen Verantwortlichen für die Kontrolle der Rechenschaftsberichte der Vertrauenspersonen. |
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§9 Beschlussfassung des Vorstandes(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes zur Beschlussfassung eingeladen sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters den Ausschlag. |
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§10 Ordentliche Mitgliederversammlung(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich im letzten Quartal des Jahres statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich mindesten 28 Tage vor dem Termin der Versammlung und enthält die vom Vorstand festgesetzte Tagesordnung. (2) Die Tagesordnung gibt den Mitgliedern die Möglichkeit, Anträge einzubringen. Anträge an die Mitgliederversammlung aus der Reihe der Mitglieder werden mindesten 21 Tage vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung dem Vorstand schriftlich mit kurzer Begründung vorgelegt. Die um diese Anträge erweiterte Tagesordnung wird den Mitgliedern 14 Tage vor der Mitgliederversammlung zugesandt. (3) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. |
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§10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung(1) Die Mitgliederversammlung beschließt über: (2) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig unabhängig von der Anzahl der teilnehmenden Mitglieder. Darauf ist bei Versand der Tagesordnung hinzuweisen. (3) Mitglieder, die zum Termin der Mitgliederversammlung verhindert sind, können ihre Zustimmung oder Ablehnung von Beschlüssen schriftlich dem Vorstand mitteilen. Dies geschieht spätestens 7 Tage vor der Mitgliederversammlung. (4) Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters. Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der an der Abstimmung teilnehmenden Mitglieder erforderlich. (5) Über die Verhandlungen und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von dem Schriftführer und dem Vorsitzenden beziehungsweise von deren Stellvertretern unterzeichnet wird. |
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§11 Außerordentliche Mitgliederversammlung(1) Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Zehntel aller Mitglieder muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen. Für die außerordentliche Mitgliederversammlung gelten die Bestimmungen über die ordentliche Mitgliederversammlung. |
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§12 Auflösung des Vereins(1) Die Auflösung des Vereins kann von einer satzungsgemäß berufenen Mitgliederversammlung unter Einhaltung der Regeln des §11 beschlossen werden. (2) Für den Fall der Auflösung des Vereins werden der Vorsitzende, der Schriftführer bzw. deren Stellvertreter zu Liquidatoren ernannt. Zur Beschlussfassung der Liquidatoren ist Einstimmigkeit erforderlich. Rechte und Pflichten der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Liquidation (§§47 ff.BGB). |
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§13 Weitere RegelungenWeitere Regelungen oder nähere Bestimmungen zu dieser Satzung können in einer Geschäftsordnung oder in den Protokollen der Mitgliederversammlungen niedergelegt werden. |
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§14 Beschluss der SatzungVorstehende Satzung wurde am 1. November 2003 von der Gründungsversammlung des Vereins beschlossen und am 17. März 2004 in seiner entgültigen Form verabschiedet. |